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Häufige Fragen
Wann habe ich Anspruch auf einen Bildungsurlaub?

Anspruch auf Bildungsurlaub haben grundsätzlich nur gewählte Lehrkräfte, wenn sie mindestens 15 Jahre im Kanton St. Gallen unterrichtet haben und dabei die letzten 5 Jahre in der gleichen Schulgemeinde als Lehrperson tätig waren. Gewählte Lehrkräfte mit einem Teilpensum haben ebenfalls Anspruch auf Bildungsurlaub. Dieser wird anteilmässig an das Pensum der letzten 5 Jahre gewährt. Lehrkräfte, die vor dem 31. Juli 1998 diesen Anspruch erworben haben, können einen Bildungsurlaub von einem ganzen Semester beziehen. Eine Aufteilung in Blöcke von mind. 2 Monaten ist ebenfalls möglich. Die übrigen Lehrkräfte, die den Anspruch erworben haben, können nach 15 Unterrichtsjahren ein halbes Semester Bildungsurlaub beziehen und nach 25 Unterrichtsjahren ein weiteres halbes Semester. Weitere Informationen findet man im KLV-Merkblatt „Bildungsurlaub".

Was deckt die Berufshaftpflichtversicherung des KLV ab?

Grundsätzlich ist die Schulgemeinde für die Haftpflicht der Lehrpersonen verantwortlich. Liegt aber Fahrlässigkeit oder gar Grobfahrlässigkeit vor, kann die Schulgemeinde auf die Lehrperson zurückgreifen (Regress). Die Berufshaftpflichtversicherung des KLV deckt auch Ansprüche ab, die aus Fahrlässigkeit oder Grobfahrlässigkeit entstanden sind. Weitere Informationen findet man im KLV-Merkblatt „KLV-Berufshaftpflichtversicherung".

Auf wieviele Wochen Mutterschaftsurlaub habe ich Anspruch?

Seit 1.7.2005 gilt ein neues Gesetz. Demnach besteht ein Anspruch für 16 Wochen Mutterschaftsurlaub. Dabei ist es unerheblich, ob man anschliessend weiter arbeitet oder nicht. Weitere Informationen findet man im KLV-Merkblatt „Mutterschaft".

Gibt es eine Kündigungsfrist, wenn ich wegen Geburt meine Lehrstelle aufgeben möchte?

 

Vom Gesetz her gibt es keine Kündigungsfrist. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist mit dem Schulrat zu vereinbaren, wobei der Mutterschaftsurlaub in der Regel mit der Geburt beginnt. Pädagogische Überlegungen können dabei ebenfalls eine Rolle spielen, muss doch die Schulgemeinde die Stelle wieder besetzen und für die betroffenen Schulkinder eine möglichst gute Lösung suchen. Weitere Informationen findet man im KLV-Merkblatt „Mutterschaft".

 

Wann kann ich mich frühestens pensionieren lassen?

Der frühestmögliche Zeitpunkt ist mit 60 Jahren. Jede Pensionierung, die früher als mit 63 Jahren erfolgt, zieht allerdings eine lebenslängliche Rentenreduktion von 6 % pro Jahr nach sich. Dabei ist zu beachten, dass man sich bereits zu Beginn jenes Schuljahres ordentlich und ohne Rentenkürzung pensionieren lassen kann, in dem man das 63. Altersjahr erreicht. Weitere Informationen findet man im KLV-Merkblatt „Pensionskasse".

Wann erhalte ich eine Treueprämie?

Treueprämien von einem halben Monatslohn werden nach einer Unterrichtstätigkeit im Kanton St. Gallen von 10 und 20 Jahren ausgerichtet. Entscheidend ist, dass man die entsprechenden Jahre im Kanton unterrichtet hat. Auch Lehrpersonen mit Teilpensen erhalten diese Treueprämien. Die Ausrichtung erfolgt anteilmässig an das Pensum der letzten 5 Jahre. Eine Umwandlung in Urlaub ist möglich.
Diese Regelung ist ab 1.1.2005 in Kraft. Für alle Lehrkräfte, die in den nächsten Jahren eine Treueprämie nach bisheriger Regelung erhalten hätten, besteht eine Übergangsregelung, d.h. es wird eine anteilmässige Treueprämie ausgerichtet, wenn die Jahre dieser Treueprämie erreicht sind. Die genaue Regelung kann im Merkblatt „Treueprämie“ nachgelesen werden.

Mit welchen Krankenkassen hat der KLV einen Kollektivvertrag zur Prämienverbilligung abgeschlossen?

Mit folgenden Krankenkassen: Avanex, Carena, Concordia, CSS, EGK, Helsana, Innova, Kolping, Progrès, Sana24, Sanitas, Sansan, SLKK, Swica, Visana, Vivao Sympany (ex. ÖKK), Wincare

Wie gross ist meine Präsenzverpflichtung, wenn ich ein Pensum von 11 Lektionen habe?

Die Präsenzverpflichtung beträgt 1 Lektion pro Woche für Pensen von 8 – 20 Lektionen. Bei Pensen über 20 Lektionen beträgt sie 2 Lektionen pro Woche und bei jenen unter 8 Lektionen besteht keine Präsenzverpflichtung.

Kann mich die Schulgemeinde im Stundenlohn anstellen?

Grundsätzlich nicht. Gemäss der Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte kann nur bei der Fachkraft für Hilfen ein Einzelauftrag erteilt werden, wenn aus aktuellem Anlass zusätzlicher Bedarf nach Hilfen besteht. Dieser Einzelauftrag bezieht sich auf eine einzelne Lektion oder eine bestimmte Gruppe von Lektionen.
In allen übrigen Fällen hat entweder eine Wahl zu erfolgen oder es muss ein unbefristeter oder befristeter Lehrauftrag erteilt werden.

Wann kann eine Lehrperson gewählt werden?

Eine Lehrperson wird gewählt, wenn sie mindestens 14 Lektionen Unterricht erteilt und die Stelle unbefristet ist, d.h. wenn bei Begründung des Dienstverhältnisses feststeht, dass die künftige Schülerzahl ihre Beibehaltung erfordert.



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