Aus der KLV-Rechtsberatung

Kann ein unbefristeter Vertrag jederzeit gekündigt werden?
Solche und ähnliche Fragen beantworten wir unseren KLV-Mitgliedern.

Ein unbefristeter Vertrag kann von der Lehrperson mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist per Ende eines Semesters, also auf den 31. Januar (Kündigung bis Ende Oktober) oder auf den 31. Juli (Kündigung bis Ende April) gekündigt werden. Dasselbe gilt für den Arbeitgeber, welcher einen unbefristeten Vertrag mit einer sachlichen Begründung in derselben Frist auf Ende eines Semesters kündigen kann. Dies wird in den Artikeln Art.67bis und Art. 68 des Volksschulgesetzes geregelt.

Es gibt dabei folgenden Spezialfall (VSG, Art. 68 und 68bis): Wurde ein Jobsharing-Vertrag abgeschlossen, d.h. die Teilung einer Stelle wird so in den Verträgen der zwei beteiligten Lehrpersonen erwähnt, so gilt eine viermonatige Kündigungsfrist. Zudem kann der Schulträger bei der Kündigung einer der zwei Jobsharing-Lehrpersonen das Arbeitsverhältnis der anderen Lehrperson ebenfalls kündigen.

In gegenseitigem Einvernehmen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in sind einverstanden) ist auch eine Trennung ausserhalb der Kündigungsfristen möglich (durch Aufhebungsvereinbarung).

Soll ein unbefristeter Vertrag auf das neue Schuljahr hin angepasst werden (Korrektur des Pensums nach oben oder unten), so entspricht dies einer Änderungskündigung. Auch diese Anpassung muss innerhalb der Kündigungsfrist (vgl. oben) erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber das Pensum anpassen muss/will (z.B. weniger Lektionen stehen zur Verfügung) oder die Lehrperson das Pensum verändern möchte. In der Regel handelt es sich seitens des Arbeitgebers um kleine und vorhersehbare/zuvor angekündigte Anpassungen, die für die Lehrpersonen kein Problem darstellen. Erfolgt die Anpassung durch den Arbeitgeber aber nach dem ordentlichen Kündigungstermin und zu Ungunsten der Lehrperson, so muss diese nicht akzeptiert werden. Der bestehende Vertrag behält dadurch weiterhin Gültigkeit.

Datum

17.06.2024