Arbeitnehmende haben (gemäss Art. 330a Abs. 1 im Obligationenrecht (OR)) jederzeit das Recht, vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Dieses macht Aussagen über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses und spricht sich über die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmenden aus. Die Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen regelt in Art.11 zusätzlich, dass im Zeugnis die Aufgaben der Lehrperson auf der Grundlage der Gewichtung der Arbeitsfelder beschrieben werden müssen.
Dieses Recht auf ein Zeugnis gilt auch für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Der Wunsch nach einem Zwischenzeugnis ist ohne Angabe eines Grundes möglich. Ein Zwischenzeugnis ist nach einigen Jahren Tätigkeit in derselben Aufgabe oder bei Wechsel der Vorgesetzten zu empfehlen, um die eigenen Bewerbungsunterlagen aktuell zu halten.
Ausgestaltung des Zeugnisses
Ein Zwischenzeugnis wird im Grundsatz in der Gegenwartsform, ein Schlusszeugnis (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) in der Vergangenheitsform (mit Ausnahmen z.B. bei der Formulierung von allgemein vorhandenen Fähigkeiten) formuliert.
Ein Arbeitszeugnis hat wahr, wohlwollend und vollständig zu sein. Arbeitnehmende haben nach Erhalt des Zeugnisses resp. eines Entwurfs bei Bedarf die Möglichkeit, Ergänzungen und Korrekturen vorzuschlagen. Es wäre z.B. möglich, eine Ergänzung zu wünschen, sollte eine wichtige Arbeitsleistung der letzten Jahre (grösseres Projekt, besondere Verantwortlichkeit etc.) nicht erwähnt worden sein. Es besteht allerdings kein Recht darauf, dass Änderungswünsche von Arbeitnehmenden ins Zeugnis einfliessen.
Bei einem Arbeitszeugnis ist die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses zu berücksichtigen. Deshalb ist z.B. die Erwähnung einer längeren Krankheitsabwesenheit im Zeugnis nur dann verhältnismässig, wenn diese relevant ist (z.B. für die Arbeitserfahrung) in Bezug auf die gesamte Anstellungsdauer.
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in beim Arbeitszeugnis nicht einigen können, ist das Einreichen eines Schlichtungsbegehrens bei der Schlichtungsstelle in öffentlich-rechtlichen Personalsachen möglich. Bei erneuter Nicht-Einigung gäbe es die Möglichkeit einer personalrechtlichen Klage vor der Verwaltungsrekurskommission.
Arbeitsbestätigung
Arbeitnehmende können (OR, Art. 330a Abs. 2) auf ein Arbeitszeugnis verzichten und lediglich eine Arbeitsbestätigung verlangen, die sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Es handelt sich dann um eine Arbeitsbestätigung.
Art. 12 der Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen schränkt zudem ein, dass bei einem Anstellungspensum von weniger als 30% und bei einer befristeten Anstellung, die nicht mehr als 4 Wochen gedauert hat, lediglich eine Bestätigung ausgestellt wird.