Es im Kanton St. Gallen anspruchsvoll auf offene Stellen ausgebildetes Lehrpersonal zu finden und einige Stellen werden mit nicht ausgebildetem Personal besetzt. Neben Massnahmen wie zum Beispiel der Vereinfachung der Studienzulassungen, der Verstärkung der Praxisorientierung an der PHSG oder der Verbesserung der Berufseinführung fordert der Kantonsrat, dass die Kündigungsfrist für Lehrpersonen bei der Revision des Volksschulgesetzes von drei auf vier Monate erhöht wird. Damit erhofft er sich, die Angleichung an umliegende Kantone resp. die gleichzeitige Ausschreibung offener Stellen. Diese Verlängerung lehnt der KLV St. Gallen ab.
Kündigungsmöglichkeiten sind bereits heute sehr eingeschränkt
Im Vergleich von Lehrpersonen mit anderen Berufsgruppen stehen diese bezüglich Kündigungsmöglichkeiten einsam da. Die meisten Arbeitnehmenden können mit Kündigungsfristen von 1-6 Monaten auf praktisch jedes Monatsende kündigen. Lehrpersonen können das Arbeitsverhältnis lediglich zweimal jährlich auf Ende eines Semesters mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auflösen. Aus Sicht der Schul-Organisation macht diese Einschränkung durchaus Sinn, bringt doch ein Lehrpersonenwechsel im Laufe des Semesters viel Unruhe und neue Bezugspersonen für die Kinder mit sich. Nun soll das Kündigungsrecht mit der Erhöhung der Kündigungsfrist weiter eingegrenzt werden. Dies ändert aus Sicht des KLV St. Gallen gar nichts daran, dass sich aktuell wenig ausgebildete Lehrpersonen auf ausgeschriebene Stellen bewerben. Es erhöht lediglich die Schwelle für Lehrpersonen beim Wunsch eines Stellenwechsels und ist damit ein Eingriff in deren Rechte.
Gleiche Spiesse für Arbeitnehmende und Arbeitgebende
Zwei Drittel der Schulträger schaffen es aktuell nicht, bis Ende April die Planung abzuschliessen, um den Lehrpersonen einen angepassten Arbeitsvertrag auszustellen. Dies müsste ebenfalls innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist verschärft dieses Problem für die Planung zusätzlich, weil der Termin für Änderungskündigungen bereits Ende März wäre. Es ist eine Ungleichbehandlung, wenn Arbeitgebende Vertragsanpassungen noch im April oder Mai machen, Lehrpersonen aber bis Ende März kündigen müssen. Das ist nicht akzeptabel. Lehrpersonen sollten sich in diesem Fall vermehrt gegen verspätete Vertragsanpassungen, die zu ihren Ungunsten erfolgen, zur Wehr zu setzen.
Es gibt keine Einheitlichkeit unter den Kantonen
Es besteht heute keine Einheitlichkeit bei den umliegenden Kantonen, was die Kündigungsfrist betrifft, auch wenn dauernd davon gesprochen wird. Und wie wahrscheinlich ist es, dass sich eine Lehrperson aus dem Kanton Zürich tatsächlich im Kanton St. Gallen bewirbt, nur weil die Stelle einen Monat früher ausgeschrieben würde? Das Handicap des tieferen Lohnansatzes ist matchentscheidender. Durch höhere Löhne könnten die Arbeitsplätze im Kanton St. Gallen für Lehrpersonen aus umliegenden Kantonen unbestritten viel stärker an Attraktivität gewinnen.
Stellen werden nicht erst im Laufe der Kündigungsfrist ausgeschrieben
Auch bei einer viermonatigen Kündigungsfrist wird es weiterhin Stellen geben, die frühzeitig und solche, die auf den letztmöglichen Termin gekündigt werden. Insofern ändert sich kaum etwas daran, dass Stellen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt werden.
Der KLV St. Gallen wird im Rahmen der Vernehmlassung zum Volksschulgesetz erneut auf diese Unstimmigkeiten hinweisen und fordern, dass auf die Ausdehnung der Kündigungsfrist verzichtet wird.